Haager Konvention

Am 27.9.2001 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts zugestimmt. Damit erfolgt die Ratifizierung und Umsetzung des „Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ vom 29.5.1993 („Haager Übereinkommen“) für Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland wird zum 1.3.2002 Vertragsstaat.

Ziele des Haager Übereinkommens sind:

* Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen; Verhinderung von Kinderhandel
* Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen
* Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens
* Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.
* Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.

Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts setzt das Übereinkommen in nationales Recht um und tritt bereits zum 1.1.2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:

* die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
* das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und
* das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Österreich hat die Haager Konvention am 19.05.1999 ratifiziert – in Kraft getreten am 01.09.1999.

Die stark angestiegene Anzahl adoptionswilliger Ehepaare und Einzelpersonen und die demgegenüber geringe Anzahl der im Inland zur Adoption vorgemerkten Kinder haben in der Vergangenheit häufig dazu geführt, dass adoptionswillige Ehepaare sich Kinder haben im Ausland vermitteln lassen, wobei auch die Dienste illegaler Vermittler in Anspruch genommen wurden.

Um die Rechte der Kinder zu wahren und sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Adoption dem Wohl des Kindes dient und mit dem Ziel, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption zu verbessern sowie der Entführung von Kindern und dem internationalen Kinderhandel entgegenzuwirken, wurde das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 geschlossen. Dem Übereinkommen gehören derzeit 42 Staaten an, wobei 31 Staaten das Übereinkommen bereits ratifiziert haben und 11 weitere Staaten ihm beigetreten sind.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 7. November 1997 gezeichnet. Es wird am 1. März 2002 in Kraft treten. Im Rahmen des Übereinkommens und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes wird das Verfahren bei internationalen Kindesadoptionen vereinheitlicht und verbessert. Eingespielte Verfahrensabläufe im Fall einer Bewerbung um die Annahme eines Kindes aus dem Ausland werden nicht grundlegend geändert; das Ausführungsgesetz strebt vor allem übersichtliche und klar festgelegte Zuständigkeiten an. Darüber hinaus führt das Übereinkommen zu mehr Rechtssicherheit mit Blick auf die Wirksamkeit und die Anerkennung ausländischer Adoptionsakte. Schließlich soll mit Hilfe des Übereinkommens dem Kinderhandel entgegengewirkt und die Anerkennung von Adoptionen geregelt werden, die nach den Vorschriften des Übereinkommens zustande gekommen sind.

Im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens nehmen Heimatstaat und Aufnahmestaat bei der Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte wahr. Die Behörden im Heimatstaat klären, ob eine internationale Adoption dem Kind in seiner persönlichen Situation eine geeignete Lebensperspektive bieten könnte und holen die erforderlichen Zustimmungen, namentlich die der leiblichen Eltern, ein. Die zuständigen Stellen im Aufnahmestaat prüfen die Eignung der Adoptionsbewerber und stellen sicher, dass das Kind in den Aufnahmestaat einreisen und sich dort aufhalten darf. Heimat- und Aufnahmestaat entscheiden gemeinsam, ob die Annahme eines bestimmten Kindes durch bestimmte Adoptionsbewerber dem Wohl des Kindes dient. Eine gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vollzogene Adoption wird in allen Vertragsstaaten anerkannt.

Einzelfragen zum Haager Adoptionsübereinkommen
Welche Voraussetzungen muss ein Adoptionsbewerber erfüllen?

Wer ein Kind adoptieren möchte, muss nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei gemeinschaftlicher Adoption durch ein Ehepaar muss einer der Ehegatten das Mindestalter von 25 Jahren haben, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Eheleute können ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich adoptieren. Personen, die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft leben, können gemeinschaftlich nicht adoptieren. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Bewerber gibt es keine Beschränkungen.

Adoptionen im Ausland haben oftmals andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen als solche nach deutschem Recht. So erlauben manche Staaten die Adoption durch Ausländer gar nicht. Andere beschränken sie auf Ausländer mit dem Wohnsitz im Herkunftsland des Kindes. Wieder andere kennen nur die sogenannte schwache Adoption, bei der weder die alten rechtlichen Beziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern durch die Adoption vollständig aufgehoben werden, noch das Kind denselben Status zu seinen Adoptiveltern erhält wie ein leibliches Kind.

Einige Staaten mit islamisch geprägter Rechtsordnung kennen die Adoption im Sinne einer vollen „Annahme als Kind“ überhaupt nicht. Sie beschränken sich auf die Regelung von Teilaspekten der Personen- und Vermögenssorge, ohne dass familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern entstehen.
Wohin kann man sich wenden und wie läuft ein Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug im Einzelnen ab?

Die Adoptionsbewerber wenden sich an die örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle beim Landesjugendamt oder an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes (sofern dieser eine Auslandsvermittlung nach dem HAÜ durch das Landesjugendamt gestattet worden ist) oder an eine auf internationale Arbeit spezialisierte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft mit der Bitte um Beratung. Verläuft diese positiv, so entscheiden sich die Adoptionsbewerber für ein Herkunftsland des Kindes und unterziehen sich einer Eignungsprüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes oder einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, wie sie auch bei einer Inlandsadoption stattfindet. Der Eignungsbericht und ergänzende Unterlagen werden übersetzt und der jeweiligen ausländischen Vermittlungsstelle zugeleitet; hierbei kann es sich wiederum um eine staatliche oder eine private zugelassene Organisation in dem betreffenden Herkunftsland des Kindes handeln.

Die ausländische Einrichtung unterbreitet der deutschen Adoptionsvermittlungsstelle einen Vermittlungsvorschlag für ein bestimmtes Kind, der von der Adoptionsvermittlungsstelle geprüft und bei positiver Bewertung mit den Adoptionsbewerbern besprochen wird. Stimmen die Bewerber dem konkreten Kindervorschlag zu, so wird im Herkunftsstaat des Kindes nach dem dort geltenden Recht entweder die Adoption vollzogen oder die Entscheidung getroffen, das Kind den Adoptionsbewerbern zur Pflege anzuvertrauen. Vor der Einreise des Kindes nach Deutschland müssen durch die Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatstaat des Kindes Einreisepapiere ausgestellt werden. Wegen des auf Dauer angelegten Aufenthalts des Kindes in Deutschland ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Liegt diese vor, erteilt die Auslandsvertretung Deutschlands die erforderlichen Einreisepapiere, in der Regel ein Visum in Form eines Sichtvermerkes.

Wurde die Adoption noch nicht im Herkunftsland des Kindes durchgeführt, so wird die Annahme des Kindes nach Ablauf einer Probezeit durch ein deutsches Gericht nach dem hier anzuwendenden Recht ausgesprochen.
Ändert das Haager Adoptionsübereinkommen etwas an der Zuständigkeit der Landesjugendämter?

Ja und Nein. Bei der Ratifizierung des Haager Adoptionsübereinkommens war es primäres Ziel, bewährte Strukturen der grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlung möglichst unangetastet zu lassen. Letztere lag bislang im Wesentlichen bei den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter, die in diesen Fällen gemäß ƒ 11 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereichs fachlich unterstützten sowie bei den Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die sich auf die internationale Vermittlungstätigkeit spezialisiert hatten. Auch nach der Ratifizierung des Haager Adoptionsübereinkommens bleibt die internationale Adoptionsvermittlung soweit wie möglich in der Verantwortung der Landesjugendämter, welche allerdings den Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter die Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren Staaten (allgemein oder im Einzelfall) gestatten können und der Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft.

Darüber hinaus wird auch auf Bundesebene eine Zentrale Behörde eingerichtet, um insbesondere eine übergreifende Koordination der Arbeit der übrigen Behörden und Organisationen zu gewährleisten und ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner zu bieten. Hierbei handelt es sich um die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, der es künftig vor allem obliegt, im Zusammenwirken mit den zentralen Adoptionsstellen, den Jugendämtern und den zugelassenen Organisationen den fallbezogenen Verkehr mit Behörden und Organisationen in anderen Vertragsstaaten zu koordinieren und einen vom Einzelfall gelösten Informationsaustausch zu pflegen.
Wenn ich ein Kind adoptieren möchte, kann ich mich dann auch an Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft wenden?

Ja. Das Haager Adoptionsübereinkommen stellt den Zentralen Behörden (den Landesjugendämtern und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption) das Institut zugelassener Organisationen an die Seite. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens können durch ihr autonomes Recht die meisten, insbesondere die einzelfallbezogenen Aufgaben bei der Adoptionsvermittlung nach dem Übereinkommen nichtstaatlichen Organisationen übertragen, die dabei allerdings staatlicher Zulassung und Aufsicht unterliegen. Diese sind für die von ihnen betreuten Einzelfälle und Adoptionsprogramme mit den Kompetenzen einer Zentralen Behörde ausgestattet. Lediglich die Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland an im Ausland lebende Adoptionsbewerber bleibt staatlichen Stellen vorbehalten.
Welche Einschränkungen sieht das Übereinkommen im Hinblick auf die Herkunft und das Alter des Kindes vor?

Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat gebracht worden ist, wird oder werden soll. Dies kann entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat geschehen. Wichtig ist ebenfalls, dass das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben darf.
Sieht das Übereinkommen Sondervorschriften für die Verwandten- oder Stiefkindadoption vor?

Nein. Grundsätzlich ist das Übereinkommen auch in den Fällen der Verwandten- und Stiefkindadoption anzuwenden, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen sind für die Durchführung einer internationalen Kindesadoption einzuhalten?

Das Haager Adoptionsübereinkommen stellt eine Reihe materieller und verfahrensrechtlicher Anforderungen an die Vermittlung einer internationalen Adoption. Nach Artikel 4 des Übereinkommens kann eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann und dass eine internationale Adoption dem Kindeswohl dient. Darüber hinaus müssen sich die zuständigen Behörden vergewissert haben, dass die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte insbesondere des Kindes und seiner leiblichen Eltern gewahrt sind. Gemäß Artikel 5 des Übereinkommens setzt eine internationale Adoption ferner voraus, dass nach den Feststellungen der zuständigen Behörden des Aufnahmestaates die Bewerber als künftige Adoptiveltern geeignet sind und bei ihrem Adoptionsentschluss in erforderlichem Maße beraten worden sind. Schließlich muss festgestellt werden, dass die Einreise und der Aufenthalt des Kindes im Aufnahmestaat gesichert sind.
Wie ist die Zuständigkeit für die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen zwischen den Behörden des Heimat- und des Aufnahmestaates sowie den Zentralen Behörden und den Gerichten aufgeteilt?

Das Haager Adoptionsübereinkommen weist die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen in Bezug auf das Kind und dessen leibliche Eltern vorrangig den im Heimatstaat zuständigen Stellen zu, während für die Prüfung der Voraussetzungen, die sich auf die Adoptionsbewerber sowie auf die Einreise und den Aufenthalt des Kindes im Aufnahmestaat beziehen, in erster Linie die Behörden des Aufnahmestaates zuständig sind. Allerdings verwehrt es das Übereinkommen beiden Seiten nicht, ihre jeweilige Prüfung über diesen Mindestumfang hinaus auszudehnen. Jedoch müssen die zuständigen Stellen im Heimat- sowie auch im Aufnahmestaat der Vermittlung und dem Fortgang des Verfahrens zustimmen.

Nach dem Haager Adoptionsübereinkommen soll die grenzüberschreitende Adoptionsvermittlung dem Kind zu einer seine Entwicklung fördernden tatsächlichen, aber auch zur rechtlichen Integration in die Adoptionsfamilie verhelfen. Die Prüfung der deutschen Vermittlungsstelle muss daher ergeben, dass die vermittelte Annahme dem Kindeswohl dient und dass sie voraussichtlich entweder im Aufnahmestaat vollzogen oder dass eine im Heimatstaat vorgenommene Adoption hier anerkannt werden wird.

Hat die Adoption bereits im Heimatstaat des Kindes stattgefunden, so bedarf es keiner Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts sofern es sich bei dem Heimatstaat um einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens handelt. Hier erfolgt die Anerkennung der bereits erfolgten Adoption in Deutschland kraft Gesetzes und lediglich die Wirkungen der Adoption kann durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag festgestellt werden. Hat die Adoption in einem Staat stattgefunden, der nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, kann diese auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht in Deutschland anerkannt werden.
Was ist zu tun, wenn den Adoptionsbewerbern ein Vermittlungsvorschlag übermittelt worden ist?

Nach Eingang des Vermittlungsvorschlages entscheiden die Adoptionsbewerber, ob sie das ihnen vorgeschlagene Kind annehmen wollen. Eine diesbezügliche Erklärung ist gegenüber dem für den Hauptwohnsitz der Adoptionsbewerber zuständigen Jugendamt abzugeben. Abgestellt wird dabei auf den Zeitpunkt der Aufforderung an die Adoptionsbewerber durch die Auslandsvermittlungsstelle. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung, die auch durch die Jugendämter vorgenommen werden kann. Die Urkundsperson des Jugendamtes hat die Adoptionsbewerber über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung zu belehren, insbesondere über die aus der Erklärung folgende Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen für das Kind und über die Pflicht des Jugendamtes zu entsprechender Unterrichtung öffentlicher Stellen.
Wie wird die Einreise des Kindes nach positiver Adoptionsentscheidung gewährleistet?

Eine Adoption nach dem Haager Adoptionsübereinkommen setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Aufnahmestaates dem Kind die Einreise in diesen Staat und den ständigen Aufenthalt dort ermöglicht hat oder – zum Zwecke der Adoption im Aufnahmestaat – ermöglichen wird. Denn die Annahme dient nur dann dem Wohl des Kindes, wenn in dem Staat, in dem sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen diesen und dem Kind möglich wird.

Obwohl das Übereinkommen die Verantwortung für die Sicherstellung dieser Voraussetzung vorrangig den Behörden des Aufnahmestaates zuweist, fordert Artikel 17 Buchstabe d eine zusätzliche Prüfung insoweit auch von den Behörden des Heimatstaates, bevor das Kind der Obhut der Adoptionsbewerber anvertraut werden darf. Ergänzend werden die Zentralen Behörden des Heimat- und des Aufnahmestaates verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.
Welche Bedeutung hat eine in einem anderen Vertragsstaat unter Beachtung des Übereinkommens zustande gekommene Adoption?

Nach Artikel 23 des Haager Adoptionsübereinkommens werden Adoptionen, die in einem Vertragsstaat gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zustande gekommen sind, in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es in diesen Staaten einer auf die Anerkennung gerichteten Entscheidung oder Förmlichkeit bedarf. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle des Staates, in dem die Adoption vollzogen worden ist, deren konventionsgemäßes Zustandekommen bescheinigt hat.
Welche Kosten sind mit einer Auslandsadoption verbunden?

Das Übereinkommen erlaubt es, Kosten und Auslagen der grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlung, einschließlich angemessener Honorare, zu erheben. Es sieht ferner die Möglichkeit vor, die Adoptionsbewerber mit den Auslagen – zum Beispiel für erforderlich werdende Übersetzungen – zu belasten. Untersagt sind dem gegenüber Vermögensvorteile und unverhältnismäßige Vergütungen.

Im Zuge der Ratifikation des Haager Adoptionsübereinkommens in Deutschland wurde überdies vorgesehen, für die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen an die Heimatbehörden des Kindes sowie für das Ausstellen bestimmter Bestätigungen, die die Verwendung ausländischer Urkunden im Inland erleichtern, eine Gebühr von maximal 250,- € je Vermittlungsfall sowie etwaige Auslagen durch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu erheben.
Wie kann das adoptierte Kind Informationen über seine Herkunft erhalten?

Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates haben dafür zu sorgen, dass die Daten über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden. Ferner gewährleisten sie, dass das Kind, sobald es das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter, unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Daten hat, sobald das Recht des betreffenden Staates dies zulässt.

Die damit angesprochenen Fragen stellen sich nicht nur bei einer grenzüberschreitenden, sondern ähnlich, bei einer Inlandsadoption, auch wenn hier die Einträge in den Personenstandsbüchern grundlegende Angaben über die Herkunft des Kindes festhalten. Die Vermittlungsakten können dem gegenüber weiteren Aufschluss über Krankheitsgeschichte und sonstige frühere Lebensumstände des Kindes und seiner leiblichen Eltern und über die Gründe geben, die zu seiner Adoption geführt haben. Über die Umsetzung des Übereinkommens hinaus, die zwingend lediglich die Aufbewahrung der im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption erhaltenen Unterlagen verlangt, ist deshalb eine allgemeine Regelung über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) getroffen worden.

Die Aufbewahrungsfrist für diese Akten beträgt gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an 60 Jahre.

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