Pflanzen sind patentfähig

Somit gilt zwar weiterhin der Ausschluss von Pflanzensorten für die Patentierung, aber
Pflanzen an sich, auch wenn diese Pflanzensorten umfassen, können patentiert werden.
Die Entscheidung ist in soweit erfreulich, da nun auf dem Gebiet der Patentierung von
Tieren und Pflanzen Kongruenz besteht.
Dies ist insbesondere für den medizinisch-klinischen Bereich relevant, da erwartet werden
kann, dass der Allgemeinheit Tiere und Pflanzen zur Verfügung gestellt werden, die
Arzneimittel, Impfstoffe, Gewebeteile etc. zur Behandlung von Krankheiten beim Menschen
bereitstellen. Der Erfinder hat nun die Möglichkeit, z. B. genetisch veränderte Organismen
dem Patentschutz zuzuführen.
Die Beschwerdekammern hatten zu entscheiden, ob Pflanzen an sich patentierbar seien
und ob es statthaft ist, Patentansprüche zu formulieren, die allgemein auf Pflanzen
gerichtet sind, aber auch Pflanzensorten umfassen können.
Die Kammer kam zu der Entscheidung, dass zwar im wesentlichen biologische Verfahren
zur Züchtung von Pflanzen vom Patentschutz ausgeschlossen sind, sich der Ausschluss bei
den Erzeugnissen jedoch nur auf Pflanzensorten bezieht. Wenn beabsichtigt gewesen
wäre, Pflanzen als Gruppe, die Pflanzensorten umfassen, den Patentschutz zu versagen,
müsste man annehmen, dass in der Bestimmung der allgemeinere Begriff „Pflanze“ und
nicht „Pflanzensorte“ verwendet worden wäre. Ein Anspruch auf Pflanzen, der
Pflanzensorten umfasst, sie aber nicht individuell angibt, ist somit nicht auf eine oder
mehrere Pflanzensorten gerichtet. Daraus ergibt sich, dass Patentschutz für Pflanzen
möglich ist.
Aus den bisherigen Bestimmungen geht hervor, dass Pflanzensorten nicht patentierbar
sind. Es kann daher – wie z.B. von Greenpeace – argumentiert werden, dass der
Patentierungsausschluss von Pflanzensorten auch Pflanzen an sich betrifft.
Mit gespannter Erwartung wurde den jüngsten Entscheidungen der Beschwerdekammern
des Europäischen Patentamtes zur Patentierung von Pflanzen entgegengesehen.

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